Acerca de
Satzung
Satzung des Ring der Arbeitsmarkt- und Bildungsdienstleister e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verband führt den Namen “Ring der Arbeitsmarktdienstleister e.V. – Berufsverband der privaten Arbeitsvermittler und Arbeitsmarktdienstleister (RdA e.V.)“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal unter der Nummer VR 31555 eingetragen (im folgenden kurz “Verband” genannt).
Der Verband vertritt die Interessen der Arbeitsvermittlungs- und Arbeitsmarktdienstleistungsbranche und der durch Mitgliedschaft dem Verband angeschlossenen privaten Arbeitsvermittler und Arbeitsmarktdienstleister und verfolgt öffentliche und eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verband ist selbstlos tätig.
2. Der Verband hat seinen Sitz in Dessau - Roßlau.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Verbandes
1. Der Verband tritt für die Sicherung einer hohen Qualität in der Ausübung der Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktdienstleistung und aller anderen, damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ein. Die Mitglieder des Verbandes arbeiten nach einheitlichen Qualitätskriterien, die in den Qualitätsrichtlinien des Verbandes festgeschrieben sind und zu deren Einhaltung sich alle Mitglieder mit ihrem Beitritt zum Verband verpflichten.
2. Der Verband ist eine Interessenvertretung der privaten Arbeitsvermittler und Arbeitsmarktdienstleister in allen Bereichen des politischen und öffentlichen Lebens und strebt eine gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit seiner Mitglieder an, um die Leistungen der Verbandsmitglieder insgesamt besser darzustellen und anzubieten sowie das Bild des Berufsstandes deutlich zu machen. Der Verband wirkt bei der Lösung der Herausforderungen des Arbeitsmarktes mit und setzt sich für (die Erreichung von) Wettbewerbsgleichheit aller Akteure des Arbeitsmarktes ein.
3. Der Verband fördert die Ziele aller Mitglieder unvoreingenommen und ohne einzelne Mitglieder zu bevorzugen.
4. Der Verband wird – auf der Basis der Satzung – zu Fragen der privaten Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktdienstleistung öffentlich Stellung nehmen.
5. Der Verband organisiert den Erfahrungsaustausch und Weiterbildungen über die Akademie ProQ e.V. sowie über die Arbeit der Landesverbände und informiert seine Mitglieder regelmäßig über Neuerungen/Neuigkeiten des Arbeitsmarktes sowie die Branche betreffende gesetzliche Änderungen.
6. Der Verband hält Kontakte zu anderen nationalen und internationalen Verbänden privater Arbeitsvermittler und Verbänden anderer Arbeitsmarktdienstleister , zur Bundes- und zu den Landesregierungen, zur Bundesagentur für Arbeit, den Jobcentern, dem Gesetzgeber, Arbeitgeberverbänden, Verwaltungen und ähnlichen Körperschaften und wirkt bei der Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik mit.
7. Der Verband kann gerichtlich und außergerichtlich tätig werden, soweit es um die Abwehr von Einflüssen geht, die den Berufsstand der privaten Arbeitsvermittler und Arbeitsmarktdienstleister insgesamt sowie insbesondere die Interessen der Mitglieder betreffen. Er kann in bestimmten Fällen Musterprozesse anstrengen, um die rechtliche Klärung juristischer Fragestellungen zugunsten der privaten Arbeitsmarktdienstleistung herbeizuführen.
8. Der Verband fördert und unterstützt den Aufbau weiterer Landesverbände in Deutschland. Die Landesverbände sind nicht wirtschaftlich selbständig, sondern dienen zur Organisation der Basisarbeit.
9. Der Verband bietet seinen Mitgliedern ein Qualitätsmanagementsystem zur Durchführung eines Zertifizierungsverfahrens, mit dem Ziel des Erwerbs eines Zertifikates als zugelassener Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung (§45 SGB III) an.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die eine nach den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Arbeitsvermittlung, Personalberatung oder andere Arbeitsmarktdienstleistung betreiben. Juristisch selbständige Niederlassungen müssen eine eigene Mitgliedschaft beantragen. Unselbständige Niederlassungen eines Mitgliedsunternehmens können eine eigene Mitgliedschaft beantragen.
2. Als Mitglieder können weiterhin Personen und/oder Unternehmen aufgenommen werden, die sich in besonderer Weise mit den Zielen und Grundsätzen des Verbandes einverstanden erklären oder sich dem Zweck des Verbandes verpflichtet fühlen.
3. Der/die Antragsteller/in richtet seinen schriftlichen Aufnahmeantrag an den jeweiligen Landesverband bzw. an den Bundesvorstand und versichert durch schriftliche Erklärung, dass er/sie in keiner Weise zu einer verfassungsfeindlichen Organisation oder Gruppierung gehört oder ihr nahe steht. Der Aufnahmeantrag ist zusammen mit einer Kopie der Gewerbeanmeldung oder -erlaubnis und einer Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Qualitätsrichtlinien des Verbandes einzureichen. Vor Aufnahme eines neuen Mitgliedes ist
grundsätzlich eine Überprüfung durch den jeweiligen Qualitätsbeauftragten oder eines Vertreters des jeweiligen Landesvorstandes durchzuführen und hierüber ein Bericht anzufertigen, der zusammen mit den Aufnahmeunterlagen einzureichen ist. Weiterhin hat jedes neue Mitglied, welches nicht nur ausschließlich im frei finanzierten Vermittlungs- und/oder Beratungsgeschäft tätig ist oder sich dem Zweck des Verbandes verpflichtet fühlt, zusammen mit seinem Aufnahmeantrag sein vorhandenes Trägerzertifikat nachzuweisen bzw. seine Verpflichtung zu erklären, ein solches zu erwerben. Das Zertifikat wird mit den Unternehmensdaten auf der Homepage des Verbandes veröffentlicht.
4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind weiterhin:
• die Entrichtung der Aufnahmegebühr,
• die Zahlung der festgesetzten Beiträge,
• die Anerkennung der Qualitätskriterien,
• die Akzeptanz des verbandseigenen Kundenzufriedenheitsmanagements,
• die Unterwerfung unter das Schiedsgericht.
5. Bis zur Aufnahmebestätigung und zum Eingang der kompletten Aufnahmegebühr befindet sich das neue Mitglied in einer schwebenden Mitgliedschaft.
6. Über den Aufnahmeantrag entscheidet nach vollständiger Einreichung aller Unterlagen der Landesvorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.
7. Die Mitglieder sind berechtigt, für die Dauer ihrer Mitgliedschaft auf ihren Geschäftspapieren und Geschäftsveröffentlichungen die Mitgliedschaft im Verband auszuweisen und das Verbandssignet zu verwenden. Neu aufgenommene Mitglieder erhalten zum Nachweis ihrer Mitgliedschaft ein Qualitätssiegel des RdA e.V.
8. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung / Delegiertenkonferenz einzuhalten und die Ziele des Verbandes zu fördern.
9. Sie sind weiterhin verpflichtet, in einem vom Bundesvorstand festzulegenden Umfang statistische Daten an den Verband zu melden. Der Bundesvorstand stellt sicher, dass diese Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
10. Die Mitglieder sind zur Anerkennung und Einhaltung der verbandsinternen Vereinbarung über die Zusammenarbeit von privaten Arbeitsvermittlern für Gemeinschaftsgeschäfte verpflichtet. (siehe Vereinbarung)
Damit ist kein Zwang zur Kooperation verbunden.
11. Mitglieder können bei Vorliegen begründeter Ausnahmen oder bei Widerspruch im Ausschlussverfahren eine ruhende Mitgliedschaft beantragen. Die ruhende Mitgliedschaft entbindet von der Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten eines Vollmitgliedes ab dem Tag der Bewilligung durch den Bundesvorstand.
12. Die Mitgliedschaft im Verband schließt eine Mitgliedschaft in anderen Verbänden der privaten Arbeitsvermittlung, Personalberatung oder Arbeitsmarktdienstleistung nicht aus.
13. Wird durch ein Mitglied der Erwerb eines Zertifikates zur Zulassung als Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung (§45 SGB III) entsprechend des Qualitätsmanagementsystems des Verbandes gewünscht, so ist das Mitglied verpflichtet, das Prozedere für den Erwerb eines solchen Zertifikates einzuhalten. Hierzu gehören die verpflichtende Teilnahme an QM-Schulungen, die Erarbeitung eines individuellen Firmenteils zum QM-Handbuch und die jährliche Durchführung von internen und externen Audits, einschließlich der Begleichung der im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens entstehenden Kosten. Die Auswahl eines externen Zertifizierungsunternehmens steht dem Mitglied frei. Vom Verband können verschiedene zugelassene Unternehmen als Zertifizierer empfohlen werden. Der Verband stellt dem Mitglied das aktuelle QM-Handbuch zur Verfügung. Eine Teilnahme am verbandsinternen Zertifizierungsverfahren ist nur möglich, wenn das Mitglied zuvor nachweislich eine QM-Schulung besucht hat und ein vollständiges QM-Handbuch, einschließlich individuellem Firmenteil nach den Vorgaben der AZAV vorlegen kann. Der Verband bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit zur Durchführung von internen Audits durch geschulte Auditoren des Verbandes. Interne Audits werden in der Regel durch geschulte Auditoren des Verbandes durchgeführt.
§ 4 Ehrenmitglieder
1. Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verband verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
2. Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, haben ansonsten aber die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder, ausschließlich Stimmrecht.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verband wird beendet:
• durch den Tod des Mitgliedes bzw. durch Erlöschen des Unternehmens.
• durch Austritt. Ein Austritt ist dem Bundesvorstand gegenüber schriftlich zu erklären und hat unter der Einhaltung einer dreimonatigen Frist, beginnend mit dem Eingang der Austrittserklärung beim Bundesvorstand zum Jahresende zu erfolgen. Der Bundesvorstand kann bei Vorliegen besonderer Umstände das Ausscheiden zu einem früheren Zeitpunkt zulassen. Innerhalb des ersten Mitgliedsjahres kann das Mitglied jeweils mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Quartals kündigen.
• durch Ausschluss über den Bundesvorstand mit der Möglichkeit des Widerspruches über die Mitgliederversammlung. Im Falle eines Widerspruchs innerhalb von 4 Wochen wird das betreffende Mitglied bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung als ruhendes Mitglied geführt. In dieser Zeit ruhen alle Rechte, Pflichten und Ämter.
• durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung / Delegiertenkonferenz mit sofortiger Wirkung.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn insbesondere folgende Gründe vorliegen:
• das Mitglied verstößt vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Satzung.
• das Mitglied weigert sich, ordnungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung / Delegiertenkonferenz zu befolgen.
• das Mitglied ist mit der Beitragszahlung mit mindestens zwei Quartalsbeiträgen im Rückstand oder hat innerhalb eines Zeitraumes von 1 Monat nach Fälligkeit die Aufnahmegebühr nicht entrichtet.
• das Mitglied verstößt vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die QM-Richtlinien des Verbandes.
• das Mitglied unterwirft sich nicht dem Schiedsspruch des verbandsinternen Schiedsgerichtes.
2. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu übersenden. Macht das Mitglied von seinem Widerspruchsrecht keinen fristgemäßen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Bundesvorstandsmitgliedes, eines Landesvorstandsmitgliedes oder eines sonstigen Funktionsträgers des Verbandes. Scheidet ein solches Mitglied vorzeitig aus, kann für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Beschluss auf entsprechender Verbandsebene ein kommissarischer Vertreter bestellt oder ein Nachfolger benannt werden, der anstelle des ausgeschiedenen Mitgliedes bis zur nächsten Wahl oder Bestellung die Aufgaben und die Funktion des ausgeschiedenen Mitgliedes wahrnimmt. .
4. Mit dem Ausscheiden aus dem Verband gehen alle Ansprüche auf das Verbandsvermögen verloren.
5. Die vom Mitglied während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen für den Verband bleiben für das laufende Geschäftsjahr bestehen.
§ 6 Beiträge
1. Der Verband erhebt zur Finanzierung seiner Arbeit Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise der erweiterte Bundesvorstand beschließt und die in der Beitrags- und Gebührenordnung festgelegt sind
2. Die Beiträge werden durch den/die Schatzmeister/in des Verbandes gegen Rechnung erhoben, bei Bedarf angemahnt, eingetrieben und zentral verwaltet.
3. Einzelheiten zur Verwendung und Aufteilung der Beiträge und Einnahmen des Gesamtverbandes und der Landesverbände regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.
§ 7 Organe des Verbandes
1. Die Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung, die Delegiertenkonferenz und der Bundesvorstand.
2. In den Mitgliederversammlungen / Delegiertenkonferenzen sind alle Mitglieder bzw. ihre Vertreter stimmberechtigt. Ehrenmitglieder haben nur beratende Funktion.
3. Unterorgane des Verbandes sind die Landesverbände und deren jeweilige Vorstände sowie der erweiterte Bundesvorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung / Delegiertenkonferenz
1. Die Mitgliederversammlung / Delegiertenkonferenz ist das höchste Organ des Verbandes. Sie verfasst die Verbandsbeschlüsse und bestimmt die Richtlinien für die Verbandsarbeit mit einfacher Mehrheit, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist und ist von einem/r Versammlungsleiter/in zu leiten.
2. Die Mitgliederversammlung / Delegiertenkonferenz beschließt über:
• die Wahl und die Entlastung des Bundesvorstandes,
• die Annahme des Jahresberichtes des Bundesvorstandes,
• die Annahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
• die Bestellung und Abberufung eines etwaigen Geschäftsführers oder anderer Funktionsträger des Verbandes,
• Änderungen der Schiedsordnung,
• Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden und durch Vollmacht vertretenen Mitglieder,
• die Erhebung besonderer Umlagen zur Bestreitung der Verbandskosten,
• die Auflösung des Verbandes mit 2/3 Mehrheit der eingeschriebenen Mitglieder,
• den Beitritt zu anderen Verbänden,
• die Behandlung von Anträgen,
• die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern,
• die Bestellung des Schiedsgerichtes,
• den Ausschluss von Mitgliedsunternehmen auf Antrag des Bundesvorstandes.
3. Durch ein Minderheitenvotum von wenigstens 35 Prozent der anwesenden Mitglieder / Delegierten während der Versammlung kann die Mitgliederversammlung / Delegiertenkonferenz eine Empfehlung an den Bundesvorstand beschließen.
4. Eine Mitgliederversammlung / Delegiertenkonferenz ist wenigstens einmal im Geschäftsjahr abzuhalten oder wenn es die Interessen des Verbandes erfordern. Die schriftliche Einladung dazu erfolgt durch den Bundesvorstand mindestens einen Monat vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfachen Brief oder Mail. Ein Mitglied kann sich nicht darauf berufen, die Einladung nicht erhalten zu haben. Anträge zur Mitgliederversammlung / Delegiertenkonferenz müssen bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Bundesvorstand schriftlich vorgelegt werden.
5. Satzungsänderungsvorschläge sind zur Entscheidung dem Bundesvorstand vorzulegen. Dieser befindet über die Notwendigkeit.
6. Auf Antrag mindestens der Hälfte der amtierenden Bundesvorstandsmitglieder oder eines Fünftels der Verbandsmitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung / Delegiertenkonferenz einberufen werden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung / Delegiertenkonferenz kann die Einladungsfrist auf 14 Tage verkürzt werden.
7. Abstimmungen zu Beschlussanträgen erfolgen offen. Auf Antrag kann die Versammlung mehrheitlich
geheime Abstimmungen beschließen. Die Wahl der Bundesvorstandsmitglieder erfolgt in offener Abstimmung, es sei denn, die Versammlung beschließt eine geheime Abstimmung.
8. Die Mitglieder des Bundesvorstands werden wahlweise im Block oder einzeln gewählt wobei die einfache Stimmenmehrheit über die Wahl entscheidet. Bei Stimmengleichheit werden bis zur Entscheidung weitere Wahlgänge durchgeführt.
9. Die gewählten Bundesvorstandsmitglieder bestimmen intern in einer konstituierenden Sitzung die zu vergebenden Funktionen. Doppelfunktionen sind nicht zulässig.
10. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über die Annahme oder Ablehnung der Beschlussvorlage. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, es sei denn, ihre Mitgliedschaft ruht. Ein Mitglied kann durch schriftliche Vollmacht einem anderen Mitglied oder einem Vertreter seiner Wahl sein Stimmrecht übertragen (Bevollmächtigung). Ein Bevollmächtigter darf neben seiner eigenen Stimme als Vertreter für maximal 9 weitere stimmberechtigte Mitglieder fungieren. Die Vollmacht ist nicht übertragbar. Die schriftliche Vollmacht ist beim Bundesvorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung
/ Delegiertenkonferenz anzuzeigen. Die Mitgliederversammlung / Delegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung / Delegiertenkonferenz ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von zwei Bundesvorstandsmitgliedern und vom Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.
12. Die schriftliche Zustimmung von über 50% aller eingeschriebenen Mitglieder des Verbandes zu einem Antrag des Bundesvorstands ist einem Beschluss der Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz gleichzustellen.
13. Auf Grund der überregionalen Tätigkeit des Verbandes mit bundesweiten Mitgliedschaften kann jede Mitgliederversammlung auch als Delegiertenkonferenz durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Bundesvorstand. Bei Delegiertenkonferenzen bestimmt jeder Landesverband pro angefangenen 10 Mitgliedern einen Delegierten. Die Delegierten werden in der Landesversammlung gewählt. Dieser vom Landesverband Delegierte hat dem zu Folge auch bei Abstimmungen einen Stimmenanteil bis zu 10 zu vertreten. Er kann sich bei Abstimmungen mit seiner Stimme enthalten, muss jedoch für die bis zu 9 weiteren Delegierten ein Votum abgeben.
§ 9 Zusammensetzung und Aufgaben des Bundesvorstands
1. Der Bundesvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
• Bundesvorsitzende/r
• stellvertretender Bundesvorsitzende/r
• Schatzmeister/in
• Pressesprecher/in
• Schriftführer/in
• Hauptqualitätsbeauftragte/r
• Beauftragte/r für die Zusammenarbeit mit Wirtschaft und Verbänden
• bis zu 2 weitere Präsidiumsmitglieder mit freien Funktionen
Zum erweiterten Bundesvorstand gehören die Landesvorsitzenden bzw. deren beauftragte Vertreter.
2. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Bundesvorsitzende/n und den/die stellvertretenden Bundesvorsitzende/n vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der Bundesvorstand ist ehrenamtlich tätig. Jedes Mitglied des Bundesvorstands und des erweiterten Bundesvorstands hat bei Wahrnehmung von Aufgaben und Pflichten für den Verband Anspruch auf Aufwandsentschädigung entsprechend der Finanz- und Beitragsordnung des Verbandes. Gleiches gilt für durch den Bundesvorstand beauftragte Mitglieder bzw. gewählte oder eingesetzte Funktionsträger.
4. Der Bundesvorstand tritt auf Einladung der/des Bundesvorsitzenden oder der/des stellvertretenden Bundesvorsitzenden nach einem festzulegenden Termin- und Arbeitsplan mindestens einmal pro Quartal und darüber hinaus nach Bedarf zusammen. Auf Antrag von mindestens drei Bundesvorstandsmitgliedern und/oder mindestens 5 Mitgliedern des erweiterten Bundesvorstands ist der Bundesvorstand einzuberufen. Zu den turnusmäßigen Bundesvorstandssitzungen tritt in der Regel der erweiterte Bundesvorstand zusammen.
5. Der Bundesvorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit nicht durch die Satzung anderes bestimmt ist bzw. Zuständigkeiten in Verantwortung der Landesverbände liegen (siehe § 10).
Zu den Aufgaben des Bundesvorstands gehören insbesondere:
• die Ausführung der Verbandsbeschlüsse,
• die Verwaltung des Verbandsvermögens,
• die Einberufung der Mitgliederversammlung / Delegiertenkonferenz und der Bundesvorstandssitzungen sowie Klausurtagungen des Verbandes,
• die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
• die Entsendung von Vertretern und Verbandssprechern,
• die Führung politischer Gespräche auf Bundesebene,
• die Entwicklung des Qualitätsmanagement-Systems,
• die Organisation der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Verbandes, einschließlich Zuständigkeit für die Führung und Aktualisierung der Homepage des Verbandes und Bereitstellung von Werbematerialien des Verbandes für die Mitgliedsunternehmen
• die Organisation von Weiterbildungs-, Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für die Mitgliedsunternehmen sowie die zielgerichtete Weitergabe wichtiger Informationen und News an die Mitglieder
• die Erstellung des Jahresberichtes,
• die Aufstellung des Haushaltsplanes und das Treffen von Finanzentscheidungen,
• die Rechnungslegung über Beiträge und Gebühren des Verbandes sowie das Überwachen von Zahlungseingängen und die Durchführung des Mahnverfahrens bei rückständigen Beiträgen und Gebühren
• die Erstellung eines Jahresarbeitsplanes, - terminplanes,
• die Benennung von Mitgliedern in beratende Kommissionen oder weiterer Funktionsträger des Verbandes
sowie die Benennung von Vorsitzenden der Kommissionen,
• die Unterstützung der Arbeit der bestehenden und die Förderung des Aufbaus weiterer Landesverbände,
• die Erfassung, Erstellung und Veröffentlichung von Verbands-Statistiken auf Bundesebene
• der Beschluss der Finanz- und Beitragsordnung mit zweidrittel Mehrheit,
• die Vertretung des Verbandes in der Öffentlichkeit,
• die Benennung des/der Vorsitzenden des Schiedsgerichts,
• die Einberufung des Schiedsgerichtes.
6. Der Bundesvorstand und der erweiterte Bundesvorstand fassen ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit. Über die Bundesvorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Die Bundesvorstandssitzung wird durch die/den Bundesvorsitzende/n oder durch die/den stellvertretenden/e Bundesvorsitzende/n geleitet. Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.
7. Die Amtsdauer der gewählten Bundesvorstandsmitglieder beträgt vier Jahre; nach Ablauf dieser Frist endet die Amtszeit mit der Neuwahl. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 Zusammensetzung und Aufgaben der Landesverbände und Landesvorstände
1. Ab einer Zahl von 7 Mitgliedern je Bundesland sind diese Mitglieder berechtigt, einen eigenen Landesverband zu organisieren. Für Beschlussfassungen und Landesmitgliederversammlungen gelten die Regelungen entsprechend § 8 der Satzung.
2. Jeder Landesverband wählt einen eigenen Vorstand, der sich aus mindestens einem/r Landesvorsitzenden, einem/r Qualitätsbeauftragten und einer weiteren Person zusammensetzen muss. Zusätzliche Vorstandsmitglieder können bei Bedarf durch den Landesverband gewählt werden. Es sollte jedoch nicht mehr als 5 Vorstandsmitglieder pro Landesverband geben (ungerade Anzahl). Der erweiterte Landesvorstand umfasst zusätzlich zu den gewählten Vorstandsmitgliedern die aus dem jeweiligen Landesverband gewählten Bundesvorstandsmitglieder.
3. Die Landesverbände werden durch die Landesvorstände vertreten und tragen die Standpunkte und Meinungen der Mitglieder in den Bundesvorstand bzw. informieren die Mitglieder über die Arbeit des Bundesvorstands.
4. Der Landesvorstand entscheidet über die Neuaufnahme eines Mitgliedes.
5. Die Mitglieder des Landesvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Jedes Mitglied des Landesvorstandes hat bei Wahrnehmung von Aufgaben und Pflichten für den Verband Anspruch auf Aufwandsentschädigung entsprechend der Finanzordnung des Verbandes.
6. Der Landesvorstand tritt auf Einladung des/r Landesvorsitzenden oder seines/ihres Vertreters nach einem festzulegenden Arbeitsplan mindestens einmal pro Quartal zusammen. Der Landesvorstand fasst seine Beschlüsse durch einfache Mehrheit. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Die Vorstandssitzung wird durch den/die Landesvorsitzenden/e, im Falle seiner Verhinderung durch den/die Stellvertreter/in oder den Qualitätsbeauftragten geleitet. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Landesvorstandes anwesend ist. Die Mitglieder des Landesverbandes haben das Recht, Einsicht in die Protokolle zu nehmen.
7. Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Landesvorstandes beträgt vier Jahre. Nach Ablauf dieser Frist endet die Amtszeit mit der Neuwahl. Die Wiederwahl ist zulässig.
8. Der Landesvorstand ist für alle Angelegenheiten des Landesverbandes zuständig, soweit nicht durch die Satzung anderes bestimmt ist bzw. Zuständigkeiten in Verantwortung des Bundesvorstands liegen (siehe § 9).
Zu den Aufgaben des Landesverbandes und seines Vorstandes gehören insbesondere:
• die Ausführung der Landesverbandsbeschlüsse,
• die Einberufung der Landesmitgliederversammlung, der regelmäßigen Gesprächsrunden und anderer Veranstaltungen des Landesverbandes, die Veröffentlichung entsprechender Termine und die Protokollierung dieser Veranstaltungen,
• die Entsendung von Vertretern auf Landesebene,
• die Führung politischer Gespräche im Bundesland und die Schaffung und Aufrechterhaltung von Kontakten zu Leistungsträgern (wie z.B. Rententrägern, Berufsgenossenschaften u.ä.), Arbeitgeberverbänden, Arbeitnehmervertretungen, Einrichtungen und Organisationen auf Landesebene,
• die Unterstützung der Arbeit der Mitglieder des Landesverbandes, einschließlich regionaler Problembewältigungen mit Vertretern der Arbeitsagenturen und Jobcentern , sowie Arbeitsuchenden und Arbeitgebern,
• die Organisation der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Landesverbandes und die öffentlichkeitswirksame Präsentation der Arbeit und der Ziele des Verbandes,
• die Erfassung, Erstellung und Veröffentlichung von Statistiken auf Landesebene und Weitergabe statistischer Auswertungen an den Bundesverband
• die Orientierung der Landesverbandsmitglieder an der Verbandsstrategie und die Weitergabe von Informationen des Bundesvorstands an die Mitglieder des Landesverbandes,
• die Erstellung und Auswertung von Statistiken auf Landesebene und Weitermeldung an den Bundesvorstand,
• die Weitermeldung von Aktivitäten des Landesverbandes an den Bundesvorstand,
• die Neugewinnung von Mitgliedsunternehmen sowie die Qualitätsprüfung und Aufnahme neuer Mitglieder
• die Bereitstellung interner Auditoren und die Durchführung interner Audits im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens als Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung in Zusammenarbeit mit dem Bundesvorstand
§ 11 Kommissionen, Arbeitskreise und Projektgruppen des Verbandes
1. Der Bundesvorstand kann zu seiner Unterstützung oder zur Durchführung besonderer Aufgaben des Verbandes als beratende Organe Kommissionen, Klausurtagungen, Arbeitskreise oder Projektgruppen zeitlich befristet berufen, in die auch Nichtmitglieder aufgenommen werden können. Die Mitglieder von Kommissionen, Klausurtagungen, Arbeitskreisen und Projektgruppen haben nur Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß Reisekostenverordnung.
2. Die Vorsitzenden der Kommissionen, Klausurtagungen, Arbeitskreise und Projektgruppen werden vom Bundesvorstand bestimmt, können zu den Bundesvorstandssitzungen eingeladen werden und haben dort Rederecht.
§ 12 Finanzen
1. Die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes werden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erfasst, Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung.
2. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung und Kontrolle der finanziellen Angelegenheiten des Verbandes werden durch die Mitgliederversammlung / Delegiertenkonferenz zwei vom Bundesvorstand unabhängige Rechnungsprüfer/innen bestellt. Sie erstatten der Mitgliederversammlung / Delegiertenkonferenz einmal jährlich Bericht.
§ 13 Schiedsgericht
1. Zur Regelung von Streitfällen zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern, der Mitglieder untereinander im Zusammenhang mit der privaten Arbeitsvermittlung oder Arbeitsmarktdienstleistung sowie von Dritten gegenüber einem Verbandsmitglied im Zusammenhang mit der privaten Arbeitsvermittlung oder Arbeitsmarktdienstleistung, kann ein Schiedsgericht einberufen werden.
2. Im Schiedsgericht dürfen keine Mitglieder des Bundesvorstandes oder des erweiterten Bundesvorstandes mitwirken.
3. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes wird durch den Bundesvorstand benannt. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Verbandsmitgliedern, die vom Bundesvorstand benannt werden. Die Verbandsmitglieder unterwerfen sich dem Schiedsspruch des Schiedsgerichtes, sofern der Schiedsspruch einstimmig erfolgt. Näheres regelt die Schiedsordnung.
§ 14 Auflösung des Verbandes
1. Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung / Delegiertenkonferenz. Dies bedarf der Zustimmung von 80 v.H. der zum Datum des Beschlusses in Vollmitgliedschaft eingeschriebenen Mitglieder.
2. Im Falle der Auflösung des Verbandes wird das Vermögen des Verbandes einem gemeinnützigen Zweck zugeführt, welcher sich um die Wiedereingliederung von Rehabilitanden in den 1. Arbeitsmarkt verdient macht.
3. Sofern die Mitgliederversammlung / Delegiertenkonferenz nichts anderes beschließt, sind die/der Bundesvorsitzende, der/die stellvertretende Bundesvorsitzende und der/die Schatzmeister/in die Liquidatoren.
§ 15 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Verbandes.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten durch Änderung der gesetzlichen Bestimmungen oder andere Umstände einzelne Regelungen der Satzung unwirksam werden, so wird nicht die gesamte Satzung unwirksam. Die strittigen Regelungen sollen vielmehr durch Regelungen ersetzt werden, die dem beabsichtigten Zweck der Satzung und des Verbandes möglichst nahe kommen.