Satzung

Ring der Arbeitsvermittler e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verband führt den Namen “Ring der Arbeitsvermittler e.V. – Fachverband der privaten Arbeitsvermittler und Personalberater (RdA e.V.)“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dessau - Roßlau unter der Nummer VR 555 eingetragen (im folgenden kurz “Verband” genannt). Der Verband vertritt die Interessen der angeschlossenen privaten Arbeitsvermittler und Personalberater und verfolgt öffentliche und eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verband ist selbstlos tätig.

2. Der Verband hat seinen Sitz in Dessau - Roßlau.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Verbandes

1. Der Verband tritt für die Sicherung einer hohen Qualität in der Ausübung der Arbeitsvermittlung und aller anderen, damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ein. Die Mitglieder des Verbandes arbeiten nach einheitlichen Qualitätskriterien, die im Qualitätshandbuch des Verbandes festgeschrieben sind und zu deren Einhaltung sich alle Mitglieder mit ihrem Beitritt zum Verband verpflichten.

2. Der Verband ist die Interessenvertretung der privaten Arbeitsvermittler und Personalberater in allen Bereichen des öffentlichen Lebens.

3. Der Verband strebt eine gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit seiner Mitglieder an, um die Leistungen der Verbandsmitglieder insgesamt besser darzustellen und anzubieten sowie das Bild des Berufsstandes deutlich zu machen.

4. Der Verband fördert die Ziele aller Mitglieder unvoreingenommen und ohne einzelne Mitglieder zu bevorzugen.

5. Der Verband wird – auf der Basis der Satzung – zu Fragen der privaten Arbeitsvermittlung und Personalberatung öffentlich Stellung nehmen.

6. Der Verband organisiert den Erfahrungsaustausch und Weiterbildungen.

7. Der Verband hält Kontakte zu anderen nationalen und internationalen Verbänden privater Arbeitsvermittler und Personalberater, zur Bundes- und zu den Landesregierungen, zur Bundesagentur für Arbeit, dem Gesetzgeber, Arbeitgeberverbänden, Verwaltungen und ähnlichen Körperschaften.

8. Der Verband kann gerichtlich und außergerichtlich tätig werden, soweit es um die Abwehr von Einflüssen geht, die den Berufsstand der privaten Arbeitsvermittlung insgesamt sowie insbesondere die Interessen der Mitglieder betreffen. Er kann in bestimmten Fällen Musterprozesse durchführen, um die rechtliche Klärung juristischer Fragestellungen zugunsten der privaten Arbeitsvermittlung herbeizuführen.

9. Der Verband fördert und unterstützt den Aufbau weiterer Landesverbände. Die Landesverbände sind nicht wirtschaftlich selbständig, sondern dienen zur Organisation der Basisarbeit


§ 3 Mitgliedschaft

1. Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die eine nach den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Arbeitsvermittlung und Personalberatung betreiben. Juristisch selbständige Niederlassungen müssen eine eigene Mitgliedschaft beantragen.

2. Als Mitglieder können weiterhin Personen aufgenommen werden, die sich in besonderer Weise mit den Zielen und Grundsätzen des Verbandes einverstanden erklären.

3. Der Antragsteller richtet seinen schriftlichen Aufnahmeantrag an den jeweiligen Landesverband bzw. an das Präsidium und versichert durch schriftliche Erklärung, dass er in keiner Weise zu einer verfassungsfeindlichen Organisation oder Gruppierung gehört oder ihr nahe steht. Der Aufnahmeantrag ist zusammen mit einer Kopie der Gewerbeanmeldung oder -erlaubnis und einer Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Qualitätsrichtlinien des Verbandes einzureichen. Vor Aufnahme eines neuen Mitgliedes ist grundsätzlich eine Überprüfung durch den jeweiligen Qualitätsbeauftragten oder eines Vertreters des jeweiligen Landesvorstandes durchzuführen und hierüber ein Bericht anzufertigen, der zusammen mit den Aufnahmeunterlagen einzureichen ist.

4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet nach vollständiger Einreichung aller Unterlagen das Präsidium. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.

5. Die Mitgliedschaft im Verband schließt eine Mitgliedschaft in anderen bundesweiten Verbänden der privaten Arbeitsvermittlung und Personalberatung nicht aus.

6. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind weiterhin:
• die Entrichtung der Aufnahmegebühr
• die Zahlung der festgesetzten Beiträge,
• die Anerkennung der Qualitätskriterien,
• die Unterwerfung unter das Schiedsgericht.

7. Die Mitglieder sind berechtigt, für die Dauer ihrer Mitgliedschaft auf ihren Geschäftspapieren und Geschäftsveröffentlichungen die Mitgliedschaft im Verband auszuweisen und das Verbandssignet zu verwenden. Neu aufgenommene Mitglieder erhalten zum Nachweis ihrer Mitgliedschaft ein verbandseigenes Zertifikat.

8. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung / Delegiertenkonferenz einzuhalten und die Ziele des Verbandes zu fördern. Sie sind weiterhin verpflichtet, in einem von der Mitgliederversammlung festzulegenden Umfang statistische Daten an den Verband zu melden. Das Präsidium stellt sicher, dass diese Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

9. Die Mitglieder sind zur Anerkennung und Einhaltung der verbandsinternen Vereinbarung über die Zusammenarbeit von privaten Arbeitsvermittlern für Gemeinschaftsgeschäfte verpflichtet. (siehe Vereinbarung)


§ 4 Ehrenmitglieder

1. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verband verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

2. Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, haben eine beratende Stimme, ansonsten aber die gleichen Rechte und Pflichten wie MitgliederStimmrecht.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verband wird beendet:
• durch den Tod des Mitgliedes bzw. bei Erlöschen der Gesellschaft.
• durch Austritt. Ein Austritt ist dem Präsidium gegenüber schriftlich zu erklären und hat unter der Einhaltung einer dreimonatigen Frist, beginnend mit dem Eingang der Austrittserklärung beim Präsidium, zum Jahresende zu erfolgen. Das Präsidium kann bei Vorliegen besonderer Umstände das Ausscheiden zu einem früheren Zeitpunkt zulassen. Innerhalb des ersten Mitgliedsjahres kann das Mitglied jeweils mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Quartals kündigen.
• durch Ausschluss über das Präsidium, mit der Möglichkeit des Widerspruches über die Mitgliederversammlung. Im Falle eines Widerspruchs innerhalb von 4 Wochen wird das betreffende Mitglied bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung als ruhendes Mitglied geführt. In dieser Zeit ruhen alle Rechte, Pflichten und Ämter.
• durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung / Delegiertenkonferenz mit sofortiger Wirkung. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn insbesondere folgende Gründe vorliegen:
o das Mitglied verstößt vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Satzung.
o das Mitglied weigert sich, ordnungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung/ Delegiertenkonferenz zu befolgen
o das Mitglied ist mit der Beitragszahlung erheblich im Rückstand (2 Quartale)
o das Mitglied unterwirft sich nicht dem Schiedsspruch des verbandsinternen Schiedsgerichtes.

2. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu übersenden Macht das Mitglied von dem Widerspruchsrecht innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Präsidiumsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so kann das Präsidium für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen einen Nachfolger benennen.

4. Mit dem Ausscheiden aus dem Verband gehen alle Ansprüche auf das Verbandsvermögen verloren.

5. Die vom Mitglied während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen für den Verband bleiben für das laufende Geschäftsjahr bestehen.


§ 6 Beiträge

1. Der Verband erhebt zur Finanzierung seiner Arbeit Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe, Zahlungsweise die Mitgliederversammlung/ Delegiertenkonferenz beschließt und die in der Finanz- und Beitragsordnung festgelegt sind.

2. Mit der Entrichtung der Aufnahmegebühr und der erfolgreichen Qualitätsüberprüfung erwirbt das Mitglied ein Exemplar des Qualitätshandbuches des Verbandes.

3. Die Beiträge werden durch den Schatzmeister des Verbandes gegen Rechnung erhoben, bei Bedarf angemahnt, eingetrieben und zentral verwaltet.

4. Einzelheiten zur Verwendung und Aufteilung der Beiträge und Einnahmen des Verbandes regelt die Finanz- und Beitragsordnung.


§ 7 Organe des Verbandes

1. Die Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung/ Delegiertenkonferenz und das Präsidium.

2. In den Mitgliederversammlungen/ Delegiertenkonferenzen sind alle Mitglieder bzw. ihre Vertreter stimmberechtigt. Ehrenmitglieder haben nur beratende Funktion.

3. Unterorgane des Verbandes sind die Landesverbände und deren jeweilige Vorstände.


§ 8 Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz

1. Die Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz ist das höchste Organ des Verbandes. Sie verfasst die Verbandsbeschlüsse und bestimmt die Richtlinien für die Verbandsarbeit mit einfacher Mehrheit, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Die Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz beschließt über:
• die Wahl und die Entlastung des Präsidiums
• die Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums
• die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
• die Bestellung und Abberufung eines etwaigen Geschäftsführers
• den Finanzplan;
• Änderungen der Finanz- und Beitragsordnung und der Schiedsordnung
• Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden und durch Vollmacht vertretenden Mitglieder
• die Erhebung besonderer Umlagen zur Bestreitung der Verbandskosten
• die Auflösung des Verbandes mit 2/3 Mehrheit der eingeschriebenen Mitglieder
• den Beitritt zu anderen Verbänden
• die Behandlung von Anträgen
• die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern.

3. Durch ein Minderheitenvotum von wenigstens 35 Prozent der anwesenden Mitglieder / Delegierten während der Versammlung kann die Mitgliederversammlung / Delegiertenkonferenz eine Empfehlung an das Präsidium beschließen.

4. Eine Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz ist wenigstens einmal im Geschäftsjahr abzuhalten oder wenn es die Interessen des Verbandes erfordern. Die schriftliche Einladung dazu erfolgt durch das Präsidium mindestens einen Monat vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfachen Brief. Ein Mitglied kann sich nicht darauf berufen, die Einladung nicht erhalten zu haben. Anträge zur Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz müssen bis spätestens 5 Wochen vor der Versammlung dem Präsidium schriftlich vorgelegt werden.

5. Satzungsänderungsvorschläge sind zur Entscheidung dem Präsidium vorzulegen. Dieses befindet über die Notwendigkeit.

6. Auf Antrag mindestens der Hälfte der amtierenden Präsidiumsmitglieder oder eines Fünftels der Verbandsmitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz einberufen werden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz kann die Einladungsfrist auf 14 Tage verkürzt werden.

7. Abstimmungen zu Beschlussanträgen erfolgen offen. Auf Geschäftsordnungsantrag eines Mitgliedes kann die Versammlung mehrheitlich geheime Abstimmungen beschließen. Die Wahl der Präsidiumsmitglieder erfolgt in offener Abstimmung, es sei denn, die Versammlung beschließt eine geheime Abstimmung.

8. Die Mitglieder des Präsidiums werden wahlweise im Block oder einzeln gewählt , wobei die einfache Stimmenmehrheit über die Wahl entscheidet. Bei Stimmengleichheit werden, bis zur Entscheidung, weitere Wahlgänge durchgeführt.

9. Die gewählten Präsidiumsmitglieder bestimmen intern in einer konstituierenden Sitzung die zu vergebenen Funktionen. Doppelfunktionen sind nicht zulässig.

10. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über die Annahme oder Ablehnung der Beschlussvorlage. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, es sei denn, ihre Mitgliedschaft ruht. Ein Mitglied kann durch schriftliche Vollmacht einem anderen Mitglied oder einem Vertreter seiner Wahl sein Stimmrecht übertragen (Bevollmächtigung). Die Vollmacht ist nicht übertragbar. Die schriftliche Vollmacht ist beim Präsidium vor Beginn der Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz anzuzeigen. Die Mitgliederversammlung/ Delegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der eingeschriebenen Mitglieder anwesend ist oder sich durch Delegation vertreten lässt. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, ist mit einer Frist von 30 Tagen eine erneute Versammlung einzuberufen, die dann immer Beschlussfähigkeit hat. Maßgebend ist die Anwesenheit zu Beginn der Abstimmung.

11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von zwei Präsidiumsmitgliedern und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

12. Die schriftliche Zustimmung von über 50% aller eingeschriebenen Mitglieder des Verbandes zu einem Antrag des Präsidiums, ist einem Beschluss der Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz gleichzustellen.

13. Auf Grund der überregionalen Tätigkeit des Verbandes mit bundesweiten Mitgliedschaften, kann jede Mitgliederversammlung auch als Delegiertenkonferenz durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber trifft das Präsidium. Bei Delegiertenkonferenzen bestimmt jeder Landesverband pro angefangenen 10 Mitgliedern / einen Delegierten. Die Delegierten werden in der Landesversammlung gewählt. Dieser vom Landesverband Delegierte hat dem zu Folge auch bei Abstimmungen einen Stimmenanteil bis zu 10 zu vertreten. Er kann sich bei Abstimmungen mit seiner Stimme enthalten, muss jedoch für die bis zu 9 Delegierten ein Votum abgeben.


§ 9 Zusammensetzung und Aufgaben des Präsidiums

1. Das Präsidium setzt sich wie folgt zusammen:
• Präsident
• stellvertretender Präsident
• Schatzmeister
• Pressesprecher
• Schriftführer
• bis zu 4 weitere Präsidiumsmitglieder mit freien Funktionen


Zum erweiterten Präsidium mit beratender Funktion gehören die Landesvorsitzenden bzw. dessen beauftragter Vertreter.

2. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und den stellvertretenden Präsidenten vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

3. Das Präsidium ist ehrenamtlich tätig. Jedes Mitglied des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums hat bei Wahrnehmung von Aufgaben und Pflichten für den Verband Anspruch auf Aufwandsentschädigung entsprechend der Finanz-und Beitragsordnung des Verbandes. Gleiches gilt für durch das Präsidium beauftragte Mitglieder.

4. Das Präsidium tritt auf Einladung des Präsidenten oder des stellvertretenden Präsidenten nach einem festzulegenden Arbeitsplan, mindestens einmal pro Quartal und darüber hinaus nach Bedarf zusammen. Auf Antrag von mindestens drei Präsidiumsmitgliedern ist das Präsidium einzuberufen. Zu den turnusmäßigen Präsidiumssitzungen tritt in der Regel das erweiterte Präsidium zusammen.

5. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit nicht durch die Satzung anderes bestimmt ist bzw. Zuständigkeiten in Verantwortung der Landesverbände liegen (siehe § 10). Zu den Aufgaben des Präsidiums gehören insbesondere:
• die Ausführung der Verbandsbeschlüsse, die Verwaltung des Verbandsvermögens
• die Einberufung der Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz, die Beschlussfassung über die Aufnahme, die Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern
• die Entsendung von Vertretern und Verbandssprechern
• die Führung politischer Gespräche auf Bundesebene
• die Entwicklung des Qualitätsmanagement-Systems
• die Organisation der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Verbandes
• die Erstellung des Jahresberichtes
• die Aufstellung des Haushaltsplanes und das Treffen von Finanzentscheidungen
• die Benennung von Mitgliedern in beratende Kommissionen sowie die Benennung von Vorsitzenden der Kommissionen
• die Unterstützung der Arbeit und die Förderung des Aufbaus weiterer Landesverbände
• die Überwachung der Finanz- und Beitragsordnung
• die Vertretung des Verbandes in der Öffentlichkeit
• die Benennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts
• die Einberufung des Schiedsgerichtes.


6. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse durch einfache Mehrheit. Über die Präsidiumssitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Die Präsidiumssitzung wird durch den Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung, durch den stellvertretenden Präsidenten geleitet. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.

7. Die Amtsdauer der gewählten Präsidiumsmitglieder beträgt vier Jahre, nach Ablauf dieser Frist endet die Amtszeit mit der Neuwahl. Die Wiederwahl ist zulässig.


§ 10 Zusammensetzung und Aufgaben der Landesverbände und Landesvorstände

1. Ab einer Zahl von 7 Mitgliedern je Bundesland sind diese Mitglieder berechtigt, einen eigenen Landesverband zu organisieren. Für Beschlussfassungen und Landesmitgliederversammlungen gelten die Regelungen des § 8 der Satzung.

2. Jeder Landesverband ist berechtigt, einen eigenen Vorstand zu wählen, der sich aus mindestens einem Landesvorsitzenden und einem Qualitätsbeauftragten zusammensetzen muss. Zusätzliche Vorstandsmitglieder können bei Bedarf durch den Landesverband gewählt werden. Es sollte jedoch nicht mehr als 5 Vorstandsmitglieder pro Landesverband geben. Der erweiterte Landesvorstand umfasst zusätzlich zu den gewählten Vorstandsmitgliedern, die aus dem jeweiligen Landesverband gewählten Präsidiumsmitglieder. Doppelfunktionen sind nicht zulässig.

3. Die Landesverbände werden durch die Landesvorstände vertreten und tragen die Standpunkte und Meinungen der Mitglieder in das Präsidium bzw. informieren die Mitglieder über die Arbeit des Präsidiums.

4. Die Mitglieder des Landesvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Jedes Mitglied des Landesvorstandes hat bei Wahrnehmung von Aufgaben und Pflichten für den Verband Anspruch auf Aufwandsentschädigung entsprechend der Finanzordnung des Verbandes.

5. Der Landesvorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden nach einem festzulegenden Arbeitsplan mindestens einmal pro Quartal zusammen. Der Landesvorstand fasst seine Beschlüsse durch einfache Mehrheit. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Die Vorstandssitzung wird durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter oder den Qualitätsbeauftragten geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Landesvorstandes anwesend ist. Die Mitglieder des Landesverbandes haben das Recht, Einsicht in die Protokolle zu nehmen.

6. Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Landesvorstandes beträgt vier Jahre. Nach Ablauf dieser Frist endet die Amtszeit mit der Neuwahl. Die Wiederwahl ist zulässig.

7. Der Landesvorstand ist für alle Angelegenheiten des Landesverbandes zuständig, soweit nicht durch die Satzung anderes bestimmt ist bzw. Zuständigkeiten in Verantwortung des Präsidiums liegen (siehe § 9). Zu den Aufgaben des Landesverbandes und seines Vorstandes gehören insbesondere:
• die Ausführung der Landesverbandsbeschlüsse
• die Einberufung der Landesmitgliederversammlung, der regelmäßigen Gesprächsrunden und anderer Veranstaltungen des Landesverbandes und die Veröffentlichung entsprechender Termine
• die Entsendung von Vertretern auf Landesebene
• die Führung politischer Gespräche im Bundesland und die Schaffung und Aufrechterhaltung von Kontakten zu Leistungsträgern, Arbeitgeberverbänden, Arbeitnehmervertretungen, Einrichtungen und Organisationen auf Landesebene
• die Unterstützung der Arbeit der Mitglieder des Landesverbandes, einschließlich regionaler Problembewältigungen mit Vertretern der Arbeitsagenturen, Kommunalen Beschäftigungsagenturen und ARGEn, sowie Arbeitsuchenden und Arbeitgebern
• die Organisation der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Landesverbandes und die öffentlichkeitswirksame Präsentation der Arbeit und der Ziele des Verbandes
• die Orientierung der Landesverbandsmitglieder an der Verbandsstrategie und die Weitergabe von Informationen des Präsidiums an die Mitglieder des Landesverbandes
• Erstellung und Auswertung von Statistiken auf Landesebene und Weitermeldung an das Präsidium
• die Erstellung von Monats- und Jahresberichten und die Weitermeldung von Aktivitäten des Landesverbandes an das Präsidium.



§ 11 Kommissionen, Arbeitskreise und Projektgruppen des Verbandes

1. Das Präsidium kann zu seiner Unterstützung oder zur Durchführung besonderer Aufgaben des Verbandes als beratende Organe Kommissionen, Arbeitskreise oder Projektgruppen zeitlich befristet berufen, in die auch Nichtmitglieder aufgenommen werden können. Die Mitarbeiter haben nur Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß Reisekostenverordnung.

2. Die Vorsitzenden der Kommissionen, Arbeitskreise und Projektgruppen können zu den Präsidiumssitzungen eingeladen werden und haben dort Rederecht.


§ 12 Finanzen

1. Die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes werden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erfasst, näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung.

2. Die Einnahmen und Ausgaben müssen zum 31. Dezember eines jeden Jahres ausgeglichen sein.

3. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung und Kontrolle der finanziellen Angelegenheiten des Verbandes werden durch die Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz zwei vom Präsidium unabhängige Rechnungsprüfer bestellt. Sie erstatten der Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz einmal jährlich Bericht.


§ 13 Schiedsgericht

1. Zur Regelung von Streitfällen zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern, der Mitglieder untereinander im Zusammenhang mit der privaten Arbeitsvermittlung sowie von Dritten gegenüber einem Verbandsmitglied im Zusammenhang mit der privaten Arbeitsvermittlung, kann ein Schiedsgericht einberufen werden.

2. Im Schiedsgericht dürfen keine Präsidiumsmitglieder mitwirken.

3. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes wird durch das Präsidium benannt. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Verbandsmitgliedern, die vom Schiedsrichter benannt werden. Die Verbandsmitglieder unterwerfen sich dem Schiedsspruch des Schiedsgerichtes, sofern der Schiedsspruch einstimmig erfolgt. Näheres regelt die Schiedsordnung.


§ 14 Auflösung des Verbandes

1. Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz. Dieser bedarf der Zustimmung von 80 v.H. der zum Datum des Beschlusses vorhandenen Mitglieder.

2. Im Falle der Auflösung des Verbandes wird das Vermögen des Verbandes einem gemeinnützigen Zweck zugeführt, der sich um die Wiedereingliederung von Rehabilitanden in den 1. Arbeitsmarkt verdient macht.

3. Sofern diese Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz nichts anderes beschließt, sind der Präsident, der stellvertretende Präsident und der Schatzmeister die Liquidatoren.


§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten durch Änderung der gesetzlichen Bestimmungen oder andere Umstände einzelne Regelungen der Satzung unwirksam werden, so wird nicht die gesamte Satzung unwirksam. Die strittigen Regelungen sollen vielmehr durch Regelungen ersetzt werden, die dem beabsichtigten Zweck möglichst nahe kommen.


§ 16 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Verbandes.