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§ 1 Grundsätze der Finanzwirtschaft des Fachverbandes
Ring der Arbeitsvermittler e. V.
1. Die materiellen und finanziellen Mittel des Fachverbandes, im folgenden Verband genannt, sind mit einer hohen Effektivität zielgerichtet zur Erfüllung der jährlichen Aufgaben des Verbandes und seiner Organe einzusetzen. Bei der Verwendung der finanziellen Mittel ist die Einhaltung der Grundsätze von Sparsamkeit, Ordnung und Sicherheit und Disziplin im Zahlungsverkehr zu gewährleisten.
§2 Haushaltsplan
1. Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Finanzwirtschaft des Verbandes.
2. Der Haushaltsplan gliedert sich in einen ordentlichen und einen außerordentlichen Haushaltsplan.
3. Der außerordentliche Haushaltsplan umfasst auf der Einnahmenseite alle zweckgebundenen finanziellen Zuschüsse, soweit sie nicht ausdrücklich für den ordentlichen Haushalt bestimmt sind. Diese Zuschüsse dürfen nur aufgrund bestehender Richtlinien für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
4. Der ordentliche Haushalt umfasst die nicht unter Punkt 3 fallenden Einnahmen und Ausgaben.
5. Der Haushaltsplan ist für ein Geschäftsjahr vom Schatzmeister aufzustellen und vom Präsidium zu bestätigen und zu genehmigen.
6. Die Finanzierung der Aufgaben des Verbandes und seiner Organe erfolgt auf der Grundlage der jährlichen Haushaltspläne.
7. Notwendige jährliche Nachtragshaushaltspläne sind vom Schatzmeister aufzustellen, vom Präsidium zu genehmigen und zu bestätigen.
8. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Kassenverwaltung
1. Die Kassengeschäfte des Verbandes führt der Schatzmeister. Zur Entlastung des Schatzmeisters kann ein Kassenleiter eingesetzt werden. Der Schatzmeister ist für die Kontrolle verantwortlich.
2. Die Kasse des Verbandes ist die einzige einnehmende und auszahlende Stelle. Andere Organe des Verbandes sind nicht berechtigt für den Verband Zahlungen entgegenzunehmen oder zu verlangen. Die Landeverbände organisieren Ihre Finanzwirtschaft (z.B. Ausgaben für Gemeinschaftswerbung, Teilnahmen an Messen oder Ausstellungen, Mitgliedschaften in anderen Verbänden und Organisationen auf Landesebene o.ä.) gemeinsam mit dem Schatzmeister.
3. Für das Bankkonto des Verbandes sind im Rahmen des Haushaltsplanes zeichnungsberechtigt:
- der Präsident
- der Stellvertreter
- der Schatzmeister
4. Durch das Präsidium können bei Notwendigkeit und nach entsprechender Beschlussfassung mit 2/3-Mehrheit weitere Zeichnungsberechtigte beauftragt werden.
5. Über alle Einnahmen und Ausgaben sind ordnungsgemäße Zahlungsbelege zu fertigen, in der Kasse ( Buchhaltung ) lückenlos nachzuweisen und aufzubewahren. Die Zahlungsbelege müssen mit dem Vermerk " Sachlich richtig und festgestellt " unterzeichnet sein. Durch den Schatzmeister sind sämtliche Einnahme- und Ausgabebelege ( inhaltlich und rechnerisch ) auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Die Ausgabebelege sind vom Schatzmeister oder den weiteren Zeichnungsberechtigten im Zahlungsverkehr mit Unterschrift und Datum zur Zahlung anzuweisen. Ohne den Vermerk " zur Zahlung angewiesen " dürfen keine Zahlungen veranlasst werden.
6. Von allen Beitragseinnahmen des Verbandes ist den Landesverbänden ein fester Anteil zur Finanzierung der Arbeit der Landesverbände zur Verfügung zu stellen. Die Aufnahmegebühr neuer Mitglieder bleibt dabei unberücksichtigt – diese steht ausschließlich dem Verband zur Verfügung.
Der Anteil der Landesverbände beträgt 25 % der zum Zeitpunkt der Anforderung von den Landesverbandsmitgliedern tatsächlich eingezahlten Beiträge und ist im Haushaltsplan des Verbandes zu berücksichtigen und vom Schatzmeister zu kalkulieren.
Vor einer Auszahlung von Mitteln an die Landesverbände, sind generell zunächst die Ausgaben des Verbandes zu bestreiten. Sind keine Auszahlungen an die Landesverbände möglich, sind die Landesvorstände vom Schatzmeister umgehend zu informieren.
Der Mittelabruf erfolgt durch die jeweiligen Landesvorstände und wird vom Schatzmeister des Verbandes überwacht. Die Landesverbände beschließen die Verwendung der für sie vorgesehen Mittel selbst. Sie müssen als Kosten für den Verband geltend gemacht werden können. Ein entsprechender Beschluss des Landesverbandes in Verbindung mit einem auf den Verband ausgestellten Beleg dient dabei für den Schatzmeister als Auszahlungsauftrag.
§ 4 Rechtsverbindlichkeit
1. Verträge, die den Verband auch finanziell belasten oder belasten könnten, dürfen nur auf der Grundlage und im Rahmen eines bestätigten Haushaltsplanes und nach entsprechender Beschlussfassung durch das Präsidium mit 2/3-Mehrheit abgeschlossen werden.
2. Weitere notwendige Verträge, die im Rahmen des bestätigten Haushaltsplanes liegen und die zur Erfüllung der Verbands- und verwaltungstechnischen Aufgaben erforderlich sind, können vom Schatzmeister und Präsidenten gemeinsam abgeschlossen werden.
3. Bei Rechtsgeschäften, die den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, den Abschluss von Pacht- oder Mietverträgen oder die Begründung von schuldrechtlichen Verpflichtungen in Höhe von mehr als 5.000,00 € zum Gegenstand haben, wird der Verband durch den Präsidenten oder seinen Stellvertreter, jedoch jeweils nur zusammen mit dem Schatzmeister vertreten. Solcherlei Rechtsgeschäfte sind jedoch nur nach entsprechender Beschlussfassung des Präsidiums mit 2/3-Mehrheit erlaubt.
4. Über die Einstellung und Entlassung von haupt- oder nebenberuflichen Mitarbeitern, über die Festsetzung von Löhnen und Gehältern entscheidet das Präsidium mit 2/3 Mehrheit.
§ 5 Jahresrechnung
1. In der Jahresschlussrechnung per 31.12. ist das Ergebnis der Finanzwirtschaft nachzuweisen. Es sind die Einnahmen und Ausgaben, die Forderungen und Verbindlichkeiten, die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen sowie alle Salden auszuweisen.
2. Darüber hinaus sind dem Präsidium vierteljährliche Zwischenabrechnungen über die Inanspruchnahme des Haushaltsetats vorzulegen. Mit den vierteljährlichen Zwischenabrechnungen sind Präsidium und Landesvorstände insbesondere über Beitragsrückstände der Mitglieder zu informieren.
3. Die Jahresabrechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zu erstellen und im Präsidium in der nach der Fertigstellung folgenden Sitzung zu beraten.
§ 6 Aufgaben des Schatzmeisters
1. Der Schatzmeister ist für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten des Verbandes dem Präsidium gegenüber verantwortlich.
2. Er erarbeitet den Haushaltsplan, einschließlich notwendiger Nachtragshaushaltspläne und trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Haushaltsplandurchführung. Bei der Erarbeitung des Haushaltsplanes hat der Schatzmeister insbesondere darauf zu achten, dass Einnahmen und Ausgaben des Verbandes realistisch geplant sind.
Der Schatzmeister ist weiterhin verantwortlich für die Überwachung der Beitragseingänge der Mitglieder und für die Aufteilung der finanziellen Mittel des Verbandes zwischen dem Präsidium und den Landesverbänden, gemäß den Regelungen der Satzung und der Finanz- und Beitragsordnung des Verbandes.
3. Der Schatzmeister überwacht die Einhaltung des Zahlungsverkehrs und hat ständig eine Kontrolle über die Kassengeschäfte ( Buchhaltung ) auszuüben. Sämtliche Buchungsbelege sind vom Schatzmeister abzuzeichnen und zu prüfen. Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Vorbereitung der Steuererklärung des Verbandes und für die Abführung und Verrechnung der gesetzlichen Abgaben.
4. Über die Erfüllung des Haushaltsplanes hat der Schatzmeister monatlich dem Präsidenten und vierteljährlich dem Präsidium zu berichten.
5. Bis zum 31.März eines Jahres hat der Schatzmeister den Jahresabschluss des Vorjahres dem Präsidium zur Bestätigung und Genehmigung vorzulegen.
6. Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, hat der Schatzmeister dem Präsidium zu melden. Das Präsidium entscheidet diesbezüglich über die weitere Vorgehensweise.
§7 Rechnungsprüfung
1. Die auf der Mitgliederversammlung/Delegiertenkonferenz des Verbandes gewählten Rechnungsprüfer haben mindestens einmal jährlich die Prüfung der Kassengeschäfte ( Buchhaltung ) vorzunehmen.
2. Die gewählten Rechnungsprüfer dürfen in der vorangegangen Amtszeit nicht Mitglied im Vorstand gewesen sein.
3. Den Rechnungsprüfern sind alle Unterlagen, die für die Kassenprüfung erforderlich sind, wie Haushaltspläne, Nachtragshaushaltspläne, Monatsabschlüsse, Zahlungs- und Buchungsbelege, Bankauszüge u.a. zur Verfügung zu stellen.
4. Nach jeder Prüfung ist ein Abschlussgespräch mit dem Schatzmeister zu führen und ein Protokoll für das Präsidium zu fertigen.
5. Bei festgestellten Verstößen und Nichterfüllung erteilter Auflagen haben die Rechnungsprüfer das Präsidium sofort schriftlich zu informieren.
6. Auf der Mitgliederversammlung / Delegiretenkonferenz des Verbandes ist der Rechnungsprüfungsbericht für das letzte Geschäftsjahr vorzulegen. Auf Grund dieses Berichtes wird über die Entlastung des Vorstandes entschieden.
§8 Führung, Einrichtung und Arbeitsweise der Verbandskasse
1. Die Verbandskasse erledigt alle Kassengeschäfte des Verbandes. Nebenkassen dürfen nicht geführt werden.
2. Die verantwortliche Leitung der Kassenverwaltung ( Buchhaltung ) obliegt dem Schatzmeister.
3. Die Kassenverwaltung des Verbandes ist so einzurichten, dass sie die Aufgaben sach- und ordnungsgemäß erfüllen kann. Wertgegenstände, Zahlungsmittel, Buchungsbelege sowie weitere Unterlagen mit verbandsspezifischem und internem Inhalt sind gesichert aufzubewahren.
4. Der Zahlungsverkehr ist möglichst unbar abzuwickeln. Davon nicht betroffen sind Baraus- oder -einzahlungen durch den Schatzmeister aus der oder in die Portokasse gegen Quittung oder Beleg, die einen Betrag von € 1.000,00 nicht übersteigen.
5. Über jede Einnahme und Ausgabe ist ein prüfungsfähiger und aussagekräftiger Beleg zu fertigen.
6. Die Buchungen und die erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, klar, übersichtlich und nachprüfbar sein; sie sind sofort vorzunehmen. Die Aufbewahrungspflicht für alle Finanzbücher, Aufzeichnungen, Inventare, Bilanzen sowie zu ihrem Verständnis erforderlichen Anweisungen regelt sich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und Festlegungen.
§ 9 Einnahmen des Verbandes
1. Die zur Durchführung der Aufgaben des Verbandes erforderlichen Mittel sind u.a. durch folgende Einnahmen zu sichern: Beiträge und Gebühren von seinen Mitgliedern und sonstige Einnahmen.
2. Beiträge sind Aufnahmebeiträge und Mitgliedsbeiträge. Ihre jeweilige Höhe richtet sich nach der wirtschaftlichen Notwendigkeit und wird auf der Mitgliederversammlung / Delegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit beschlossen.
3. Gebühren sind Rechtsbehelfsgebühren.
4. Sonstige Einnahmen sind u. a. Strafgelder, Finanzhilfen, Zuschüsse und Spenden von dritte Seite, oder einmalige Erhebungen für Sonderzwecke.
§ 10 Aufnahmegebühren / Beiträge
1. Als Aufnahmegebühr werden einmalig 100 € zzgl. MwSt. berechnet.
2. Der monatliche Beitrag beträgt 20 € zzgl. MwSt. und ist quartalsweise im Voraus zu entrichten. Die Mitglieder erhalten eine ordentliche Rechnung.
3. Bei Zahlungsrückständen von 2 Quartalsbeiträgen kann das Mitglied durch das Präsidium ausgeschlossen werden. Das Mitglied muß bei Ausschluß einmal gemahnt worden sein.
§ 11 Ausgaben des Verbandes
1. Im jährlichen Haushaltsplan des Verbandes sind alle notwendigen Ausgaben für die Aufgabenerfüllung des Verbandes und seiner Organe, Unterorgane und Geschäftsstellen aufzunehmen.
2. Ausgaben des Verbandes sind insbesondere
- Mieten, Pachten und ähnliche Leistungen
- Kosten für Sitzungen, Tagungen und Arbeitsaufträge
- Inventarbeschaffung
- Lehrgänge und Schulungskosten
- Personalkosten
- Verwaltungskosten und allgemeine Geschäftskosten
- Versicherungsprämien
- öffentliche Ausgaben und Beiträge
- Anteilsauszahlungen an die Landesverbände
- Auszeichnungen.
§12 Erstattung von Auslagen
1. Den Mitgliedern der Organe, Unterorgane, Ausschüsse und anderen satzungsmäßigen Gremien sowie hauptamtlichen Mitarbeitern werden die Auslagen grundsätzlich durch die Gewährung von, Übernachtungsgeldern sowie Fahrtkosten- und Auslagenersatz erstattet, deren Höhe der Vorstand festsetzt.
2. Bei Reisen mit dem Zug werden die Kosten der 2. Wagenklasse, erstattet. Die Benutzung eigener Kraftwagen ist zugelassen, wenn dadurch eine Verbilligung an Kosten gegenüber der Zugbenutzung oder aber eine Zeitersparnis erreicht wird. Es werden die tatsächlichen Kosten erstattet.
3. Die Erstattung der Kosten der Landesverbände, die nicht unter die vorgenannten Punkte 1 und 2 dieses § fallen, bedarf eines Beschlusses des Landesvorstandes und der Freigabe durch das Präsidium.
§ 13 Schlussbestimmung
1. Über alle Finanz-, Kassen- und Wirtschaftsangelegenheiten, die in dieser Finanzordnung im einzelnen nicht geregelt sind, entscheidet das Präsidium.
§ 14 Inkrafttreten
1. Diese Finanzordnung tritt mit Bestätigung durch die Mitgliederversammlung / Delegiertenkonferenz zum 1.1.2008 in Kraft.
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